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Statuten des Gewerbeverein Eglisau

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I. Name, Zweck und Ziel

1. Unter dem Namen Gewerbeverein Eglisau und Umgebung besteht ein 1943 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Im Gewerbeverein schliessen sich die Gewerbetreibenden von Eglisau und Umgebung zusammen, um Ihre Interessen wahrzunehmen und allseitig wirksam zu vertreten.

Der Verein bezweckt besonders:

a) Orientierung und Aussprache über allgemeine Fragen aus dem wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Bereich des Gewerbes.

b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Diskussionsabenden über Fragen von allgemeinem Interesse

c) Unterstützung von Massnahmen, die der Heranbildung und Förderung eines tüchtigen Berufsnachwuchses dienen.

d) Organisation lokaler Gewerbe-Ausstellungen.

e) Förderung von Anregungen und Aktionen zur Erhaltung und Verbesserung der wirtschaftlichen Existenzbedingungen des Gewerbes und Einstehen für seine Interessen bei Wahlen und Abstimmungen,

f) Unterstützung und Gründung von Organisationen, welche die Interessen des Gewerbestandes zum Zwecke haben.

g) Unterstützung der Bestrebungen des Gewerbeverbandes des Bezirkes Bülach und des Kantonalen Gewerbeverbandes durch die Mitgliedschaft,

h) Pflege der Geselligkeit und des guten Einvernehmens.


II. Mitgliedschaft

3. Der Verein besteht aus:

a) Aktivmitgliedern

b) Passivmitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

4. Als ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, welche in Eglisau oder Umgebung einen Betrieb führt oder in anderer Weise mit dem Gewerbe eng verbunden ist. Juristische Personen bezeichnen einen Vertreter gegenüber dem Gewerbeverein. Ebenso können Betriebsinhaber einen Vertreter bezeichnen.

5. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

6. Die Aufnahme kann ohne Angabe der Gründe verweigert werden. Gegen die Verweigerung kann an die Generalversammlung rekurriert werden, welche ebenfalls ohne Angabe der Gründe endgültig entscheidet.

7. Zum Passivmitglied kann ernannt werden, wer seinen Gewerbebetrieb aufgegeben hat und während mindestens 10 Jahren Mitglied war. Passivmitglieder behalten ihre bisherigen Rechte und Pflichten. Der Mitgliederbeitrag kann für sie reduziert festgelegt werden.

8. Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes an der ordentlichen Generalversammlung ernannt werden, wer sich in aussergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder behalten ihre Mitgliedschafts-Rechte, sind aber jeder Beitragspflicht enthoben. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden.

9. Der Austritt kann nach Bezahlung der Beiträge durch schriftliche Anzeige an den Vorstand unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist auf das Jahresende hin erfolgen.

10. Mitglieder, die den Interessen und Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, aber auch solche, die mit der Entrichtung des Beitrages für ein Jahr im Rückstand. sind, können nach erfolgloser Mahnung auf Antrag des Vorstandes von der ordentlichen Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Ausgeschlossenen haften noch für die laufenden Beiträge. Ein Ausschluss kann stets ohne Angabe von Gründen erfolgen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.


III. Organisation und Verwaltung

A) Versammlungen

11. Der Verein hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab.

12. Für Orientierungen und wichtige Vereinsbeschlüsse kann der Vorstand während des Jahres Mitgliederversammlungen einberufen. Ebenso kann ein Fünftel der Mitglieder durch schriftlich begründetes Begehren die Einberufung einer Versammlung verlangen.

13. Die ordentliche Generalversammlung soll jeweils im I. Quartal des Jahres stattfinden. In ihre Kompetenz fallen folgende Geschäfte:

a) Abnahme des Jahresberichtes

b) Abnahme der Rechnung und des Berichtes der Revisoren

c) Festsetzung des Jahresbeitrages

d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren

e) Mutationen

f) Festsetzung der Entschädigung

g) Beschlussfassung über Statutenrevisionen.

14. Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Sie können auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder offen oder geheim stattfinden. Geheime Abstimmungen müssen durchgeführt werden, wenn dies ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt.

15. Anträge zuhanden der Versammlung müssen spätestens vierzehn Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

16. Die Einladungen zu den Versammlungen und die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen mit rechtsverbindlicher Wirkung entweder durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder oder durch Publikation im Mitteilungsblatt der Gemeinde Eglisau.

17. An der Mitgliederversammlung werden aktuelle Fragen gemäss Art. 2 behandelt.

B) Vorstand

18. Zur Leitung der Geschäfte wählt der Verein auf die Dauer von zwei Jahren mit Wiederwählbarkeit einen Vorstand von fünf bis sieben Mitgliedern, darunter Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Pressebeauftragter. Ausser dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

19. Der Vorstand versammelt sich, so oft dies der Präsident für nötig erachtet oder drei Mitglieder dies schriftlich verlangen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern notwendig. Alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen, erledigt der Vorstand von sich aus.

Seine besonderen Aufgaben sind:

a) Den Verein nach aussen zu vertreten.

b) Vollzug der gefassten Beschlüsse.

c) Erledigung der lautenden Geschäfte.

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Durchführung von Vorträgen,

f) Fachexperten und Spezialkommissionen,

g) Vorbereitung der Traktandenliste für die Versammlungen und der übrigen Anlässe,

h) Vornahme und Betreuung sämtlicher Vereinsgeschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

20. Der Präsident leitet die Versammlungen des Vereins und die Vorstandssitzungen. Im Verhinderungsfall tritt der Vizepräsident an seine Stelle. Alle rechtsverbindlichen Ausfertigungen für den Verein haben die Unterschriften des Präsidenten und des Aktuars oder des Kassiers zu tragen.

21. Die Pflichten der übrigen Vorstandsmitglieder:
Der Aktuar führt die Korrespondenz und auch das Protokoll. Ferner betreut er das Archiv. Der Kassier führt das Mitgliederverzeichnis und besorgt die Buchhaltung sowie sämtliche Finanz-Angelegenheiten des Vereins. Zur festen Anlage von Geldern hat er die Bewilligung des Vorstandes einzuholen. Der Pressebeauftragte sorgt für die Berichterstattung über die Vereinsaktivität in den Massenmedien.

22. Die Mitglieder des Vorstandes haben dieselben Beitragspflichten, wie die übrigen Mitglieder.

C) Rechnungsrevisoren

23. An der ordentlichen Generalversammlung werden auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Alljährlich ist das erstgewählte Mitglied, das zurücktritt, zu ersetzen. Wiederwahl ist möglich.

24. Die Revisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber an der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten.


IV. Finanzen

25. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) den Jahresbeiträgen.

b) Zinsen aus dem Vereinsvermögen.

c) freiwilligen Zuwendungen.

d) dem Erlös aus Veranstaltungen.

26. Als Vereinsausgaben gelten:

a) Kosten für die Vereinsverwaltung, Inserate, Kollektivaktionen, Ausgaben für Wahlen und Abstimmungen, die für das Gewerbe von Bedeutung sind,

b) Jahresbeiträge für den Bezirks-Gewerbeverband, den Kantonalen und den Schweizerischen Gewerbeverband

c) besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Vereinsversammlungsbeschlüssen. Der Vorstand hat die Kompetenz, jhrliche, einmalige Ausgaben bis zur Höhe von Fr. 1000.- zu tätigen.

27. Der Verein errichtet auf Beschluss der Generalversammlung hin nach Bedarf bestimmte Fonds, die getrennt vom übrigen Vereinsvermögen zu verwalten sind.

28. Das Rechnungsjahr des Vereins fallt mit dem Kalenderjahr zusammen.

29. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.


V. Schlussbestimmungen

30. Die Auflösung des Vereins kann nur stattfinden, wenn an der ordnungsgemäss einberufenen Generalversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

31. Bei Auflösung des Vereins wird ein allfälliger Vermögensüberschuss dem Bezirksgewerbeverband zuhanden einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung übergeben. Vorstehende Statuten ersetzen jene vom 9. Juli 1943 (Handwerkerzunft Eglisau), jene vom 27. Juli 1946 (Handwerker- und Gewerbeverein Eglisau), jene vom 3. März 1959 (Gewerbeverein Eglisau), jene vom 22. März 1985; sie sind von der Generalversammlung am 14. März 1998 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.


Eglisau, 14. März 1998